Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 244d

§ 244d – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung, normal normal der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen, normal normal der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und normal normal der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde. normal normal normal arabic Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Regelungen zur lebenslangen Zahlung erlassen.
  • Diese Regelungen müssen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt werden.
  • Ziel ist es, die Schwankungen der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen.
  • Es werden auch Informationspflichten für Versorgungsanwärter und Rentenempfänger festgelegt.
  • Die Ermächtigung kann auf die Bundesanstalt übertragen werden, und der Bundesrat muss nicht zustimmen.